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   BFH, 30.11.1982 - VII R 9/82   

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BFH, 30.11.1982 - VII R 9/82 (https://dejure.org/1982,1463)
BFH, Entscheidung vom 30.11.1982 - VII R 9/82 (https://dejure.org/1982,1463)
BFH, Entscheidung vom 30. November 1982 - VII R 9/82 (https://dejure.org/1982,1463)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 137, 526
  • BStBl II 1983, 348
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 31.07.1978 - VII R 15/78

    Prüfungsentscheidung - Prüfungsarbeit - Allgemeiner Bewertungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 30.11.1982 - VII R 9/82
    Nach dem Urteil des BFH vom 31. Juli 1978 VII R 15/78 (BFHE 126, 253 , BStBl II 1979, 126 ) gebe es keinen für alle Prüfungsentscheidungen geltenden Grundsatz, daß immer dann eine "ausreichend" zu bewertende Arbeit vorliege, wenn bei einer nach Fehlern beurteilten Prüfungsarbeit mehr als 50 bzw. 40 % der Fehler vermieden würden.

    Das Urteil des BFH vom 31. Juli 1978 VII R 15/78 (BFHE 126, 253 , BStBl II 1979, 126 ), wonach es keinen für alle Prüfungsentscheidungen geltenden Grundsatz gebe, daß immer dann eine mit "ausreichend" zu bewertende Arbeit vorliege, wenn bei einer nach Fehlern beurteilten Prüfungsarbeit mehr als 50 % der Fehler vermieden würden, überzeuge nicht.

    Die Fehlerquote kann bei einer aus nur wenigen, aber schwierigen Teilaufgaben bestehenden Prüfungsarbeit anders gewichtet werden als bei einer aus sehr vielen und leichten Einzelaufgaben bestehenden Arbeit (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 126, 253 , BStBl II 1979, 126 ).

    Der erkennende Senat hat keinen Anlaß, von der im Urteil in BFHE 126, 253 , BStBl II 1979, 126 vertretenen Auffassung abzugehen, daß es keinen für alle Prüfungsentscheidungen geltenden Grundsatz gibt, daß immer dann eine durchschnittliche und damit mit "ausreichend" zu bewertende Leistung vorliegt, wenn mehr als 50 % der gestellten Anforderungen bewältigt worden sind.

  • FG Düsseldorf, 20.07.1981 - II 91/81
    Auszug aus BFH, 30.11.1982 - VII R 9/82
    »Der VII. Senat des BFH teilt nicht die im Vorlagebeschluß des FG Düsseldorf vom 20.07.1981 II 91/81 ( EFG 1982, 206) vertretene Auffassung, die Ermächtigungsvorschriften des § 158 Nr. 1 Buchst. b) bis d) StBerG verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und gegen das durch Art. 12 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit.«.

    Es teile nicht die vom FG Düsseldorf im Vorlagebeschluß vom 20. Juli 1981 II 91/81 StB ( EFG 1982, 206) vertretene Auffassung, daß die Vorschrift des § 158 Nr. 1 Buchst.b, c und d des Steuerberatungsgesetzes ( StBerG ) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl I 1975, 2735), geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 -EGAO 1977- (BGBl I 1976, 3341), mit dem Grundgesetz ( GG ) unvereinbar sei.

    Das FG Düsseldorf habe im Vorlagebeschluß vom 20. Juli 1981 ( EFG 1982, 206) zutreffend die Auffassung vertreten, die Ermächtigungsvorschrift des § 158 Nr. 1 Buchst.b, c und d StBerG sei mit Art. 80 GG unvereinbar.

    Der erkennende Senat teilt nicht die vom Kläger unter Berufung auf den Vorlagebeschluß des FG Düsseldorf in EFG 1982, 206 vertretene Auffassung, die Ermächtigungsvorschriften des § 158 Nr. 1 Buchst.b bis d StBerG seien mit dem GG unvereinbar und deshalb nichtig; sie verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und gegen das durch Art. 12 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit.

  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77

    Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung -

    Auszug aus BFH, 30.11.1982 - VII R 9/82
    Durch Urteil vom 15. Oktober 1980 VII R 27/80 (BFHE 131, 546 , BStBl II 1981, 112 ) hat der erkennende Senat ein Urteil des FG Düsseldorf vom 31. Januar 1980 II 144/78 StB ( EFG 1980, 203) aufgehoben, in dem das FG unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 1. Dezember 1978 7 C 68.77 (BVerwGE 57, 130 ) die Meinung bekundete, das StBerG sei insoweit nichtig, als Auswahl des Prüfungsstoffes und inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsbedingungen dem Verordnungsgeber überlassen worden seien; das sei verfassungswidrig, weil diese Regelungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ) fielen und der Gesetzgeber selbst verpflichtet gewesen wäre, die Materie abschließend zu ordnen oder jedenfalls durch Leitentscheidungen nach Tendenz und Programm zu umgrenzen.

    Dazu hat der Senat im nicht veröffentlichten Teil seines Urteils ausgeführt: "Das FG hat die von ihm zitierte Entscheidung des BVerwG (BVerwGE 57, 130 ) mißverstanden.

  • BFH, 30.01.1979 - VII R 13/78

    Prüfungsanforderung - Sachfremde Erwägung - Bewertungsmaßstab - Durchfallquote

    Auszug aus BFH, 30.11.1982 - VII R 9/82
    Entscheidungen des Prüfungsausschusses können von den Gerichten vielmehr nur dahin überprüft werden, ob allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe außer acht gelassen worden sind oder sachfremden Erwägungen Raum gegeben worden ist, ob von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen worden ist und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 1979 VII R 13/78 , BFHE 127, 290 , BStBl II 1979, 417 ).

    Jedenfalls gehören hierher alle aus Rechtsnormen ableitbare Bewertungsmaßstäbe, insbesondere solche, die sich aus den Grundsätzen des Verfassungsrechts ergeben, wie z.B. der Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot, und die aus den rechtlich umrissenen Zielen der Prüfung (vgl. § 33 StBerG ) zu entnehmen sind (vgl. BFHE 127, 290 , BStBl II 1979, 417 ).

  • BFH, 15.10.1980 - VII R 27/80

    Prüfungsausschuß - Prüfungszeit - Befragung der Bewerber -

    Auszug aus BFH, 30.11.1982 - VII R 9/82
    Durch Urteil vom 15. Oktober 1980 VII R 27/80 (BFHE 131, 546 , BStBl II 1981, 112 ) hat der erkennende Senat ein Urteil des FG Düsseldorf vom 31. Januar 1980 II 144/78 StB ( EFG 1980, 203) aufgehoben, in dem das FG unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 1. Dezember 1978 7 C 68.77 (BVerwGE 57, 130 ) die Meinung bekundete, das StBerG sei insoweit nichtig, als Auswahl des Prüfungsstoffes und inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsbedingungen dem Verordnungsgeber überlassen worden seien; das sei verfassungswidrig, weil diese Regelungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ) fielen und der Gesetzgeber selbst verpflichtet gewesen wäre, die Materie abschließend zu ordnen oder jedenfalls durch Leitentscheidungen nach Tendenz und Programm zu umgrenzen.

    Der durch die Vorschriften der DVStB zum Ausdruck gekommene Wille des Verordnungsgebers, die Bewertung der Prüfungsleistungen dem fachlich-wissenschaftlichen Urteil des Prüfungsausschusses zu überlassen, hindert die Gerichte, eine eigene Entscheidung über die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note und damit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu treffen oder die zuständige Behörde zur Erteilung einer bestimmten Prüfungsentscheidung zu verpflichten (vgl. BFHE 131, 546 , BStBl II 1981, 112 ).

  • BVerwG, 28.04.1978 - 7 C 50.75

    Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung im Fach Physiologie - Verstoß gegen das

    Auszug aus BFH, 30.11.1982 - VII R 9/82
    Vor- und Nachteile, die sich hieraus für den einzelnen Prüfling ergäben, seien unvermeidlich und weder meßbar noch rechtlich erheblich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 28. April 1978 VII C 50/75 , Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1978, 2408).

    Dieses Recht werde verletzt, wenn ein Prüfer auf Fehlleistungen mit einer von Sarkasmus und Unsachlichkeit geprägten Kritik reagiere (BVerwG-Urteil in NJW 1978, 2408).

  • BFH, 20.06.1978 - VII R 1/78

    Prüfungsgebiete - Steuerbevollmächtigtenprüfung - Prüfungsabschnitt - Mündliche

    Auszug aus BFH, 30.11.1982 - VII R 9/82
    Die Ermächtigungsnorm des § 158 Nr. 1 b, c und d StBerG 1975 verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20. Juni 1978 VII R 1/78 , BFHE 125, 417 , BStBl II 1978, 613 ).

    Zu der dem § 158 Nr. 1 Buchst.b StBerG entsprechenden gleichlautenden Vorschrift des § 118 Nr. 1 Buchst.b StBerG vom 16. August 1961 (BGBl I 1961, 1301) i.d.F. des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl I 1972, 1104) hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 20. Juni 1978 VII R 1/78 (BFHE 125, 417 , BStBl II 1978, 613 ) ausgeführt, die durch sie erteilte Ermächtigung werde nach Inhalt, Zweck und Ausmaß den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht.

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BFH, 30.11.1982 - VII R 9/82
    Soweit das FG Düsseldorf in seinem Vorlagebeschluß die der Bundesregierung durch § 158 Nr. 1 Buchst.d StBerG erteilte Ermächtigung, die Zusammensetzung des Zulassungs- und des Prüfungsausschusses zu regeln, als nach Inhalt, Zweck und Ausmaß nicht hinreichend bestimmt ansieht, ist ihm entgegen zu halten, daß bei der Auslegung der Ermächtigungsvorschrift auch der Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluß des BVerfG vom 12. November 1958 2 BvL 4, 26, 40/56, 1,7/57, BVerfGE 8, 274, 307).
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BFH, 30.11.1982 - VII R 9/82
    Das Parlament müsse jedenfalls diejenigen Leitentscheidungen treffen, die die Regelungsbefugnis des zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Verordnungsgebers nach Tendenz und Programm umgrenzen und berechenbar machen (Beschluß des BVerfG vom 27. Januar 1976 1 BvR 2325/73, BVerfGE 41, 251 -265, 266-).
  • FG Düsseldorf, 31.01.1980 - II 144/78
    Auszug aus BFH, 30.11.1982 - VII R 9/82
    Durch Urteil vom 15. Oktober 1980 VII R 27/80 (BFHE 131, 546 , BStBl II 1981, 112 ) hat der erkennende Senat ein Urteil des FG Düsseldorf vom 31. Januar 1980 II 144/78 StB ( EFG 1980, 203) aufgehoben, in dem das FG unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 1. Dezember 1978 7 C 68.77 (BVerwGE 57, 130 ) die Meinung bekundete, das StBerG sei insoweit nichtig, als Auswahl des Prüfungsstoffes und inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsbedingungen dem Verordnungsgeber überlassen worden seien; das sei verfassungswidrig, weil diese Regelungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ) fielen und der Gesetzgeber selbst verpflichtet gewesen wäre, die Materie abschließend zu ordnen oder jedenfalls durch Leitentscheidungen nach Tendenz und Programm zu umgrenzen.
  • BFH, 24.07.1973 - VII R 88/72

    Allgemeine Gewährung des Rechtswegs - Akt der öffentlichen Gewalt - Niederschrift

  • BFH, 26.06.1973 - VII R 43/72

    Schriftliche Prüfungsarbeit - Steuerbevollmächtigtenprüfung - Neue Bewertung -

  • BVerfG, 08.02.1980 - 1 BvR 4/80
  • FG Münster, 10.11.1981 - VII 3057/80
  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 54.82

    Pharmazeutische Prüfung - Antwort-Wahl-Verfahren - Prüfungssystem

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat, worauf der Oberbundesanwalt zu Recht hinweist, in seiner Entscheidung vom 3. November 1982 (BVerfGE 62, 203 [212]) die Regelung des § 158 Nr. 1 Buchst. b, c und c des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) - unter Bezugnahme auch auf § 5 BApO - nicht als zu unbestimmt angesehen, obwohl der Gesetzgeber dort den Prüfungsstoff und die Voraussetzungen für den Prüfungserfolg nicht ausdrücklich festgelegt hat (ebenso BFH, Urteil vom 30. November 1982 - VII R 9/82 - HFR 1983, 336).
  • BFH, 13.03.1990 - VII B 141/89

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision

    Die Verfassungsmäßigkeit des § 158 StBerG im Hinblick auf Art. 12, Art. 80 Abs. 1 GG ist vom Senat im Urteil vom 30. November 1982 VII R 9/82 (BFHE 137, 526, BStBl II 1983, 348) bejaht worden.
  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 95.82

    Voraussetzungen zur Berufung auf eine Prüfungsunfähigkeit durch Nebenwirkungen -

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat, worauf der Oberbundesanwalt zu Recht hinweist, in seiner Entscheidung vom 3. November 1982 (BVerfGE 62, 203 [212]) die Regelung des § 158 Nr. 1 Buchst. b, c und d des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) - unter Bezugnahme auch auf § 5 BApO - nicht als zu unbestimmt angesehen, obwohl der Gesetzgeber dort den Prüfungsstoff und die Voraussetzungen für den Prüfungserfolg nicht ausdrücklich festgelegt hat (ebenso BFH, Urteil vom 30. November 1982 - VII R 9/82 - HFR 1983, 336).
  • BFH, 29.10.1985 - VII R 70/84

    Steuerberaterprüfung - Einwendungen gegen Ablauf der Prüfung - Störungen -

    Sowohl der erkennende Senat als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben bereits entschieden, daß die Ermächtigungsnorm des § 158 Nr. 1 Buchst. b StBerG - ebenso wie die Ermächtigungen in Buchst. c und d dieser Vorschrift - dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht und auch mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar ist (BFH-Urteil vom 30. November 1982 VII R 9/82, BFHE 137, 526, BStBl II 1983, 348; BVerfG-Beschluß vom 3. November 1982 2 BvL 28/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Steuerberatungsgesetz 1975, § 158, Rechtsspruch 1).
  • FG Köln, 06.10.1998 - 8 K 1180/97

    Maßstab für die Beurteilung von schriftlichen Prüfungsarbeiten;

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  • FG Hamburg, 13.02.1998 - V 24/97

    Selbständige Anfechtbarkeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung;

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